LKW Ausbildung

Das Führen eines LKW gewinnt in Deutschland zunehmend an Bedeutung. Da weiterhin ein Mangel an Berufskraftfahrern besteht, ist es wichtig auch diese Führerscheinklasse anzubieten.

Um als Berufskraftfahrer tätig werden zu können, muss zum einen eine 90 min. Prüfung bei der IHK abgelegt werden. Der dazugehörige Führerschein, stellt einen weiteren Baustein für diesen Beruf dar. Dieser Teil des Lernens kann bei uns durchgeführt werden.

Wir bieten dazu an:

  • Die Ausbildung der Führerscheinklassen C und CE
  • Die Ausbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BkrFQG).
    Das ist seit dem 01.10.2009 vorgeschrieben für FE-Bewerber der Klasse C/CE, die gewerblich im Güterverkehr fahren wollen.
  • Die Ausbildung und Schulung zum digitalen Kontrollgerät (DTCO).
  • Die Ausbildung und Schulung in energiesparender Fahrweise mit den Fahrzeugen der Klasse C/CE.

Voraussetzung für den Erwerb der Klasse C

  • Mindestalter: 21 Jahre (18 Jahre bei Berufsausbildung)
  • Geltungsdauer: 5 Jahre
  • Vorbesitz der Klasse B (alte Klasse 3)

Voraussetzung für den Erwerb der Klasse CE

  • Mindestalter. 21 Jahre (18 Jahre bei Berufsausbildung)
  • Geltungsdauer 5 Jahre
  • Vorbesitz der Klasse C

Dazu gehören ein ärztliches sowie ein augenärztliches Gutachten und ein Erste Hilfe Schein. Die Gutachten müssen von einem zugelassenen Arzt durchgeführt werden da sie sonst nicht anerkannt werden.

Achtung:

Wer den Lkw-Führerschein gewerblich nutzen möchte, braucht seit 10. September 2009 die sogenannte Grundqualifikation und muss anschließend alle 5 Jahre eine Weiterbildung absolvieren. Dies gilt bereits ab der Klasse C1. Nur in einigen Ausnahmefällen ist diese Grundqualifikation nicht nötig.

Ausnahmen

Fahrten mit Kraftfahrzeugen:

  • bis 45 km/h zulässige Höchstgeschwindigkeit
  • der Feuerwehr
  • der Bundeswehr
  • der Polizei und des Zolldienstes
  • des Zivil- und Katastrophenschutzes
  • des Rettungsdienstes

Fahrten:

  • im Rahmen der technischen Entwicklung oder Untersuchung
  • zu Reparatur- und Wartungszwecken
  • zur Erteilung von Betriebserlaubnissen
  • im Rahmen der Hauptuntersuchung
  • mit neuen oder umgebauten und noch nicht in Betrieb genommenen Fahrzeugen
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung seines Berufs verwendet (Führen des Kfz nicht Hauptbeschäftigung)
  • mit Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule
  • zum Erwerb einer Grundqualifikation oder während der Weiterbildung
  • zur nichtgewerblichen Beförderung von Gütern zu privaten Zwecken

Die Grundqualifikation kann durch drei unterschiedliche Möglichkeiten erworben werden:

Berufsausbildung:

Abschluss einer Ausbildung in den Berufen „Berufskraftfahrer/in“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten und Kenntnissen.

Grundqualifikation:

Hier besteht keine Ausbildungspflicht, es müssen jedoch zwei umfangreiche Prüfungen absolviert werden (Theorie 240 Minuten, Praxis 210 Minuten).

Beschleunigte Grundqualifikation:

Hier handelt es sich um eine umfangreiche Ausbildung mit 140 Stunden à  60 Minuten und einer knappen theoretischen Prüfung (90 Minuten). Für die Prüfungen zuständig sind die Industrie- und Handelskammern (IHK).

Weiterbildungen im Rahmen des BKrFQG:
Künftig muss als gewerblich eingesetzter Fahrer alle 5 Jahre eine Weiterbildung besucht werden. Der Umfang dieser Weiterbildung beträgt 35 Stunden à 60 Minuten innerhalb von 5 Jahren. Die Weiterbildung ist im Abstand von 5 Jahren zu wiederholen.

Nachweis:

Als Nachweis für eine gültige Grundqualifikation und Weiterbildung werden im Führerschein im Feld 12 die Schlüsselzahl 95 und das Ablaufdatum eingetragen (z.B. 95,03.08.2017).

 


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